Für Beschäftigte und Unternehmen, die von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind, wird von dem Bundesfinanzministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium ein Schutzschild errichtet.
Nachstehend informieren wir Sie über die derzeit (19.03.2020) bestehende Rechtslage, Ihre Ansprüche und über die geplanten Maßnahmen der Bundesregierung.

1. Kurzarbeitergeld

Am 18.03.2020 sind erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erlassen worden. Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt. Folgende Erleichterungen sind beschlossen worden:


• Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sind.
• Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist).
• Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer.
• Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent.

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist von der Erfüllung bestimmter Regelvoraussetzungen (§§ 95 bis 99 SGB III) abhängig, die kumulativ vorliegen müssen. Das Merkblatt zur Kurzarbeit und den notwendigen Voraussetzungen finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf.

Arbeitnehmer/-innen haben Anspruch, wenn

  1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  4. der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.

Nähere Informationen zum Antrag erhalten Sie auf folgender Seite: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Die Anzeige der geplanten Kurzarbeit erfolgt über folgendes Fomular: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Bitte reichen Sie das Formular zusammen mit folgenden Dokumenten zur Anzeige von Kurzarbeit ein:
• Vollständig ausgefüllte Anzeige Kurzarbeitergeld (KUG)
• Eine Liste mit den betroffenen Arbeitnehmer*innen
• Eine Begründung, warum KUG beantragt wird (wie zum Beispiel offiziell behördlich angeordnete Betriebsschließungen, mehr als Stichwort Corona)
• Eine Aufstellung der Arbeitszeit-Konten (bestehende Überstundenkonten, gibt es Guthaben, etc.) Negativ Anzeige erforderlich.

Den späteren Erstattungsantrag erhalten Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf.

Soweit die Lohnbuchhaltung von uns erstellt wird, stellen wir den Erstattungsantrag für Sie.

Soweit wir für Sie die Lohnbuchhaltung nicht erstellen:
Das Kug wird auf Antrag für den jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) gewährt. Mit dem Leistungsantrag ist zwingend die Abrechnungsliste (Vordruck https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf) einzureichen.

Beide Vordrucke stellen zusammen den Erstattungsantrag auf Kug dar. Der Leistungsantrag und die Abrechnungsliste sind in einfacher Ausfertigung vom Arbeitgeber unter ggf.

Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung (Betriebsrat) innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten bei der im Anerkennungsbescheid bezeichneten Agentur für Arbeit zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Anspruchszeitraumes (Kalendermonats), für den das Kug beantragt wird. Eine Zusammenfassung mehrerer Kalendermonate zur Wahrung der Ausschlussfrist ist nicht möglich.

Beantragung von Kurzarbeitergeld:
Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur.
Unternehmerhotline der Bundesagentur:
Telefon: 0800 45555 20

2. Erleichterung für Unternehmen im Hinblick auf Steuerzahlungen

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit
den Ländern darüber hat das Bundesfinanzministerium eingeleitet.

Im Einzelnen:
• Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern (u.a. der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) stunden , wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde.Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Lohnsteuerbeträge werden in der Regel nicht gestundet.
• Steuervorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Ob dies neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer auch für die Gewerbesteuer gelten soll, ist noch unklar. Den Antrag können Sie unbürokratisch bei dem für Sie zuständigen
Finanzamt stellen oder durch uns stellen lassen.
• Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise
Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der
Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.

3. Finanzielle Unterstützung bei Umsatzrückgängen

Umsatzrückgänge infolge unterbrochener Lieferketten oder rückläufiger Nachfrageaufgrund des Coronavirus sollen abgefedert werden.

„Das Volumen dieser Maßnahmen wird nicht begrenzt sein. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen wird dies unverschuldete Finanznöte lindern.“ Über Ihre Hausbanken erhalten Sie den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KfW-Bank.

Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP – Gründerkredit – Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht und
die Instrumente auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro (bisher: 500 Millionen Euro) geöffnet werden. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80% für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro wird die
Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt.

Die Bürgschaftsbanken verdoppeln den Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro. Sie können Bürgschaftsentscheidungen bis 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von drei Tagen fällen.

Von dem eigentlich für Unternehmen in strukturschwachen Regionen aufgelegten Großbürgschaftsprogramm können nun auch Betriebe außerhalb solcher Regionen profitieren.

Unternehmen, die vorübergehend aufgrund der Corona-Krise in Finanzierungsengpässe geraten, können zusätzliche KfW-Sonderprogramme nutzen. Für diese Programme stellt
die Bundesregierung Garantievolumina von mindestens 460 Milliarden Euro zur Verfügung.

Zudem stellt der Bund – ähnlich wie in der Finanzkrise von 2009 – Exportkreditgarantien (Hermesbürgschaften) bereit, um Unternehmen vor Zahlungsrisiken im Auslandsgeschäft zu schützen.

Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben können Sie über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken stellen.

Die für Sie jeweils zuständige Bürgschaftsbank können Sie über https://www.vdbinfo.de/mitglieder ermitteln.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Seite der KfW: https://www.kfw.de/KfWKonzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html


Darüber hinaus bieten auch Banken der Länder kurzfristige Liquiditätshilfen wie Betriebsmittelkredite für Unternehmen vor Ort an. Die Programme sind sehr unterschiedlich. Eine Übersicht dazu gibt es auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums –
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html unter der Überschrift „Betriebsmittelkomponenten in den Förderkrediten der Länder für Gründer und KMU“.

Hilfe durch partielle Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilte am 16.03.2020 mit, dass es eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorbereitet, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

Hotline zu Fördermaßnahmen:
Förderhotline: 03018615 8000
Montag – Donnerstag
9:00 Uhr bis 16:00 Uhr
E-Mail: foerderberatung@bmwi.bund.de


Hotline der KfW
0800 539 9001 (kostenfreie Servicenummer)
Montag-Freitag: 08.00-18.00 Uhr

4. Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG)

Fraglich und aufgrund der Formulierungen der einzelnen Allgemeinverfügungen auch ungewiss, ob durch solche staatlichen Entscheidungen Entschädigungsansprüche entstehen und auf welcher Rechtsgrundlage/Norm des IFSG diese gestützt werden können. Hierzu existiert leider weder eine gefestigte Rechtsansicht noch eine dahingehende Handlungsempfehlung seitens der Bundesregierung. Wir können Ihnen
daher an dieser Stelle nur empfehlen, bei einer behördlich angeordneten Schließung Ihres Unternehmens, vorsorglich einen entsprechenden Entschädigungsantrag bei den zuständigen Behörden (hierzu Näheres in der nachstehenden Absatz) zu stellen.

5. Angeordnete Quarantäne

Bei einem Verdacht einer Covid-19-Infektion können Gesundheitsbehörden
Schutzmaßnahmen wie Quarantäne nach § 28 Abs. 1 IFSG oder auch Absonderung nach § 30 Abs. 1 S. 2 IFSG anordnen, Beschäftigte, die um eine Weiterverbreitung zu vermeiden, ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, weil sie auf behördliche Anordnung abgesondert werden, können gar nicht arbeiten.

In solchen Fällen haben sie nach § 56 Abs. 1 S. 2 IFSG in den ersten sechs Wochen einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 S. 1 IFSG) und, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, von dem Arbeitgeber auszuzahlen ist. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, § 56 Abs. 2 S. 2 IFSG.

Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang
zusteht (Netto-Arbeitsentgelt), § 56 Abs. 3 S. 1 IFSG.

Das Unternehmen hat gegenüber dem Land sodann einen Erstattungsanspruch (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IFSG). Dieser Entschädigungsanspruch geht (nach h.M.) auch den Entgeltfortzahlungsansprüchen nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor. Nicht dieErkrankung ist der Grund des „Nicht-Arbeitens“, sondern die behördliche Anordnung, die zur Entschädigungspflicht des Staates führt.

Die vorstehenden Erläuterungen gelten für Selbständige entsprechend.

Kommt es für Sie zu einer Existenzgefährdung können Sie auf Antrag auch
Mehraufwendungen erstattet erhalten, § 56 Abs. 4 IFSG.
Entschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Absonderung bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen. § 54 IFSG, zuständig sind regelmäßig die Gesundheitsbehörden, unter Umständen auch die Versorgungsämter).
Regelmäßig finden sich auch in den Landesportalen entsprechende Informationen und Antragsformulare.

Für Nordrhein-Westfalen (NRW) finden Sie die Antragsformulare hier:
Informationen des Landschaftsverbands Rheinland (mit Antragsformularen)
Informationen des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (mit Antragsformularen)

Für Berlin finden Sie nähere Informationen zum Antrag auf folgender Seite:
https://www.berlin.de/lageso/gesundheit/infektionsepidemiologie-infektionsschutz/

Hotlines für Unternehmen und für Bürgerinnen und Bürger:
Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus
(Quarantänemaßnahmen, Umgang mit Verdachtsfällen, etc.):
Telefon: 030 346465100
Montag – Donnerstag
8:00 bis 18:00 Uhr
Freitag
8:00 bis 12:00 Uhr

Wir sind für Sie da!

Wenn sich die, insbesondere finanzielle, Situation Ihres Unternehmens ändert, stehen wir für Sie jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei dem Ausfüllen der notwendigen Formulare und besprechen mit Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten bei Absage bzw. Stornierung von Aufträgen aufgrund „höherer Gewalt“.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie uns gerne persönlich kontaktieren.

Ihre QUADRILOG Beratergruppe

Kontaktieren Sie uns

Altweiberfastnacht und Rosenmontag

Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Büros in Düsseldorf und Solingen (QUADRILOG Steuern, Recht und Prüfung) bleiben an Altweiberfastnacht und Rosenmontag geschlossen!

 

Telefon (IT-Consulting)

+49 (0) 212.382 659-0

 

Telefon Berlin

Tel. +49 (0) 30.4000 4776-0

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner